Satzung des Vereins Energie-Gemeinschaft Langenselbold
- 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Verein führt den Namen "Energie-Gemeinschaft Langenselbold". Er soll im Vereinsregister des Amtsgericht Hanau eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V. hinter seinen Namen. Der Verein hat seinen Sitz in Langenselbold.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes; insbesondere Förderung und Versorgung von Langenselbold und ggf. benachbarter Kommunen (im Rahmen von Kooperationen) mit regenerativen Energien. Hierzu zählen Maßnahmen zur Minderung des CO2-Ausstoßes, sowie die Förderung von regenerativen Energien und Energieeinsparung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen mit Schwerpunkt regenerative Energien und Energieeinsparmaßnahmen
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Planung von Projekten (Anlagen) zur Erzeugung von regenerativen Energien, ggf. Durchführung derselben und/oder Betreiben derselben
- Beteiligung an regenerativen Energievorhaben und Anlagen
- Artverwandte Tätigkeiten, soweit sie im Einklang mit Abs. 2 stehen.
- Betreiben einer Internetseite zwecks Information über regenerative Energien und Energieeinsparmaßnahmen
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.
- 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, soweit keine steuerlichen Gründe dagegenstehen. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Bei natürlichen Personen gilt eine Altersgrenze ab 16 Jahren (Jugendlicher). Jugendliche bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten für die Mitgliedschaft.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstands. Ein übersandtes Web-Formular gilt als schriftliche Beitrittserklärung. Jedes Mitglied erklärt mit seinem Beitritt die Akzeptanz aller Regelungen in der Satzung des Vereins.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, Beiträge zu zahlen. Fördermitglieder zahlen mindestens den gleichen Beitrag wie ordentliche Mitglieder. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt eines Mitgliedes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung im Falle juristischer Personen.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zu wider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Für die Revidierung des Vorstandsbeschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
- 4 Mitgliederversammlung
- Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Natürliche und juristische Personen haben je nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
- Entgegenname des Jahresberichts und des Geschäftsberichts des Vorstands und Aussprache über diesen,
- Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit,
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Umwandlung in eine Genossenschaft.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird von der/m Vorstandsvorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Der Versand der Einladung erfolgt per E-Mail oder auf Wunsch des Mitglieds per Brief oder Fax. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Kalenderjahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages tagen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist; ihre Beschlüsse werden – wenn in der Satzung nicht anderweitig geregelt – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der/m Versammlungsleiter/in und der/m Schriftführer/in unterschrieben.
- 5 Vorstand
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden, der/m Schatzmeister/in und dem/der Schriftführerin. 2 Vorstandmitglieder vertreten jeweils gemeinsam.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandmitglieds im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Abwahl eines Vorstandmitglieds ist nur mit ¾ Mehrheit möglich.
(5) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit zurück, verstirbt oder wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen, so ist eine Nachwahl möglich und anzustreben.
(6) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
(7) Wichtige Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung (GO) geben, u.a. zur Verteilung der Aufgaben untereinander, zur Berufung weiterer Personen für die Vorstandsarbeit, zur Häufigkeit der Zusammenkunft, zur Führung der Mitgliederliste und zur Regelung der Entscheidungsfindung.
- 6 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden. Die Ausschussmitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Ausschüsse wählen innerhalb ihrer ersten Sitzung den/die Vorsitzende/n. Der Vorstand kann auch Ausschüsse einrichten, die jedoch in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind grundsätzlich zu Vorstandsitzungen einzuladen und haben Rederecht. Sie haben Stimmrecht, soweit es Tagesordnungspunkte betrifft, die die Ausschussarbeit in ihrem Ausschuss betrifft. Jeder Ausschuss kann sich in Anwendung des § 5 (8) eine Geschäftsordnung geben.
- 7 Umwandlung gemäß § 272 Abs. 1 UmwG
Der Verein ist berechtigt sich mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung in eine Genossenschaft umzuwandeln. Alle Mitglieder sind dann mit einem gleich hohen Anteil an der Genossenschaft beteiligt.
- 8 Datenschutz
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten und die Rechte der betroffenen Mitglieder aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird nach Vorlage durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- 9 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt gefordert werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Einziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an Greenpeace e.V., Hamburg und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 1 zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 15.1.2025 in Langenselbold beschlossen.